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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- u. Lieferungsbedingungen Firma Sprotte Werbesysteme, 66740 Saarlouis
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Beträge (Bestellung und Annahme) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden oder mündliche Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, sind unwirksam.
2.2 Nebenabreden bedürfen in jedem Fall unserer schriftlichen Bestätigung.
3. Preise
3.1 Den Preisbestimmungen liegen grundsätzlich unsere jeweils gültigen Preislisten zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde. Bei schriftlichen Auftragsbestätigungen sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer maßgebend. Nach Vertragsschluss sind für unsere Lieferungen und Leistungen Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren gerechtfertigt sein und dem Kunden innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Aufträge für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Lieferung/Leistung gültigen Listenpreise berechnet.
3.2 Die Preise für Lieferungen und Leistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Frachtberechnung wird der jeweils gültige Tarif zugrunde gelegt.
4. Zahlung
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen bei Rechnungserhalt abzüglich 2% Skonto oder innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Nach Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens bleibt uns vorbehalten. Zahlungen für Fracht sind ohne Abzug sofort fällig.
4.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
4.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks und Wechsel gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck bzw. Wechsel eingelöst wird.
4.4 Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt - werden insbesondere Wechsel oder Schecks nicht eingelöst oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein -, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, von unseren Lieferungs- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
4.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen bzw. Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
4.6 Für jede zweite und darauffolgende Mahnung können wir eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 10,00 in Rechnung stellen.
5. Liefer- und Leistungszeit
5.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.2 Der Kunde kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer- und Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/ Leistungsfrist uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
5.3 Der Kunde kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Der Anspruch auf Lieferung/Leistung ist in den Fällen der Ziffer 5.3. ausgeschlossen.
5.4 Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Ziffern 5.2. und 5.3., es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten sein würde.
5.5 Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine unverbindliche Liefer-/ Leistungsfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/ Leistungstermins oder Liefer-/Leistungsfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziffer 5.2., Satz 3; Ziffer 5.3. sowie Ziffer 5.4. dieses Abschnitts.
5.6 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., eintreten - haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.7 Wenn die Behinderung länger als 20 Tage dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
5.8 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lieferwerk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
7. Abnahme
7.1 Bleibt der Kunde mit der Abnahme der Lieferung vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so können wir dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von vierzehn Tagen setzen, mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7.2 Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernst-haft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht in der Lage ist.
7.3 Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des vereinbarten Preises für die Lieferungen und Leistungen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
8. Gewährleistung
8.1 Die Angaben über die Beschaffenheit der gelieferten Ware ist als annähernd zu betrachten und dient immer als Maßstab zur Feststellung, ober der Vertragsgegenstand mangelfrei ist, wobei in jedem Fall Grenzwerte um Toleranzen abwei-chen dürfen.
8.2 Für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist leisten wir Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist und die eventuell zugesicherten Eigenschaften hat, längstens jedoch für einen Zeitraum von 24 Monaten. Die Ge-währleistungsfrist beginnt mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
8.3 Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach deren Feststellung schriftlich anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche für offensichtliche Mängel, die nicht binnen drei Tagen nach Erhalt der Ware bei uns schriftlich gerügt werden, sind ausgeschlossen.
8.4 Ist der Vertragsgegenstand fehlerhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaf-ten, so liefern/leisten wir unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz. Ist der Kunde an einer Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand der Ersatzlieferung/-leistung unverhältnismäßig im Vergleich mit dem Vorteil des Kunden, so ist der Kunde nur berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistungen ihrer Natur nach seiner Rückgewähr entziehen.
8.5 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von bestimmten Mangelfolgeschäden absichern soll.
9. Haftung
9.1 Wir haften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn wir unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben.
9.2 Die Haftung gegenüber dem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
9.3 Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für einen außerhalb einer Eigenschaftszusicherung liegenden Mangelfolgeschaden ist, mit Ausnahme der Ziffer 9.2. dieses Abschnittes ausgeschlossen.
10. Umfassender Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden., soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
10.2 Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum ( Vorbehaltsware). Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsverkehr im Sinne dieser Bedingungen liegt nicht vor, wenn bei Veräußerungen des Kunden oder bei dessen sonstigen Verfügungen oder Handlungen zugunsten Dritter die Abtretbarkeit seiner Forderungen an Dritte ausgeschlossen ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind unzulässig.
10.3 Der Eigentumserwerb des Kunden an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung oder Umbildung ist ausgeschlossen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns.
10.4 Im Falle der Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweg-lichen Sachen, und zwar der Gestalt, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache; unser An-teil bestimmt sich nach dem Wertverhältnis der Sachen z. Zt. der Verbindung oder Vermischung. Ist jedoch die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, so erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstücke seines Bestellers in Höhe des Teils, der wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
10.5 Die aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falle sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
10.6 Der Kunde ist verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Forderungen und sonstigen Ansprüche nötige Auskunft unverzüglich auf seine Kosten zu erteilen und die Beweisurkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern. Die Pflicht besteht entsprechend bei einer Zwangsvollstreckung in uns gehörende Sachen, Forderungen und andere Vermögensrechte; der Kunde hat uns unverzüglich über die Zwangsvollstreckung Mitteilung zu machen; er wird außer-dem den Pfändungsgläubiger schriftlich auf unsere Rechte hinweisen.
10.7 Machen Drittschuldner eine Abtretung davon abhängig, dass die gesamte dem Kunden aus seinem Bauvertrag zustehende Forderung abgetreten werden muss, so tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die ihm zustehende Forderung in vollem Umfang an uns ab. Neben den vorstehenden Verpflichtungen zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Beweisurkunden ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern mit uns gemeinsam schriftlich anzuzeigen.
11. Sonstige Bestimmungen
11.1 Soweit gesetzlich zulässig ist unser Sitz maßgebend für den ausschließlichen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
11.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen.
11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.